AGB Radio AWN

All­ge­mei­ne Ge­schäftsbdin­gun­gen von Radio AWN

1. Allgemeines

1.1. "Werbefunkauftrag" ist der Vertrag über die Sendung mittels Rundfunk einer oder mehrerer Werbeeinschaltungen eines Werbetreibenden oder eines sonstigen Interessenten (im folgenden "Auftraggeber") durch Radio AWN Radio Aktuelle Welle GmbH & Co. Studiobetriebs KG (im folgenden "RADIO AWN").

Soweit vereinbart, kann der Werbefunkauftrag auch die Produktion desselben, die Änderung bzw. die Erfüllung von Sonderwünschen beinhalten.

Werbefunkaufträge erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

1.2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennt RADIO AWN nicht an, es sei denn, RADIO AWN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers der Werbefunkauftrag ausgeführt wird.

1.3. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Die Verhandlungssprache ist deutsch.

1.4. Erfüllungsort ist Straubing.

Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ausschließlicher Gerichtsstand Straubing. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

1.5. Der Auftraggeber kann Ansprüche gegen RADIO AWN nicht abtreten.


2. Angebot, Umfang der Leistung, Ablehnung und höhere Gewalt

2.1. Für den Inhalt des Werbefunkauftrages ist eine schriftliche Auftragsbestätigung durch RADIO AWN maßgebend, im Falle eines Angebots durch RADIO AWN dieses, sofern dieses angenommen wird und keine Auftragsbestätigung vorliegt.

2.2. Vereinbarungen, Garantien oder sonstige Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.

2.3. RADIO AWN behält sich vor, angenommene Werbefunkaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von RADIO AWN nicht durchzuführen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichungen für RADIO AWN unzumutbar ist.

Führt RADIO AWN eine Sendung aus vorgenannten Gründen nicht durch, hat der Auftraggeber nur Anspruch auf anteilige Rückzahlung des bereits gezahlten Entgelts, soweit der Sendeauftrag nicht bereits erfüllt wurde.

2.4. Bei Aufträgen durch Werbungsmittler sind die vollständige Anschrift des auftraggebenden Werbungstreibenden anzugeben sowie dessen Vollmacht nachzuweisen.

2.5. Die Sendezeit wird nach Möglichkeit eingehalten, jedoch kann keine Gewähr für die Sendung der Werbeeinschaltung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge gegeben werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von RADIO AWN schriftlich bestätigt worden.

2.6. Fällt ein Sendetermin aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störung, höherer Gewalt oder bei Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von RADIO AWN liegen, aus, so wird die Werbeeinschaltung nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Programmanbietern eintreten. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung innerhalb derselben Zeitgruppe.

Bei Wegfall des Interesses an der Ausstrahlung des Werbefunkauftrages hat der Auftraggeber keine über die Rückzahlung des Werbegeldes hinausgehenden Ansprüche. Die vorbezeichneten Umstände sind auch von RADIO AWN nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen, sofern nicht der Verzug gemäß Ziffer 10 dieser AGB zu vertreten ist.

 

3. Preise und Sonderwünsche

3.1. Maßgeblich ist die Preisliste von RADIO AWN zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, für Ausstrahlungen von Werbefunkaufträgen, die erst einen Monat oder später nach Vertragsabschluss gesendet werden, die für diesen Zeitpunkt gültige Preisliste. Preisänderungen werden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten dem Auftraggeber mitgeteilt. Der Auftraggeber kann im Fall der Preiserhöhung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preisänderung durch schriftliche Erklärung gegenüber RADIO AWN den Sendeauftrag kündigen.

3.2. Musik, Gesang, etwaige Geräuschkulissen usw. werden, soweit sie Bestandteil der Werbedurchsage sind, in die Ausstrahlungszeit mit eingerechnet. Im Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen des Auftraggebers evtl. anfallende GEMA- bzw. GVL-Gebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.3. Preise für Produktion, Änderung von Werbefunkaufträgen bzw. Sonderwünsche werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

3.4. Die Preisberechnung erfolgt auf der Basis der tatsächlich ausgestrahlten, mindestens aber auf der Basis der gebuchten Ausstrahlungslänge.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Erstaufträge werden nur gegen Vorkasse abgewickelt.

4.2. Es werden Monatsabrechnungen im Voraus erstellt, die spätestens innerhalb 30 Tagen ohne Abzug fällig sind. Bei Zahlungseingang vor der ersten Sendeausstrahlung des jeweiligen Fakturierungszeitraums werden 2 % Skonto gewährt.

4.3. Bei Zahlungsverzug kann die weitere Durchführung des Werbefunkauftrages verweigert werden, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht. Ansprüche von RADIO AWN aus Verzugsschaden bleiben hiervon unberührt.

4.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.5. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz sowie die Einziehungskosten berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4.6. Werden RADIO AWN nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, so ist RADIO AWN berechtigt, die Ausführungen des laufenden Auftrags zu verweigern oder sie nur nach vorheriger Zahlung oder Sicherleistung durchzuführen. Zahlt der Auftraggeber nicht oder bringt er keine Sicherheit binnen einer von RADIO AWN gesetzten angemessenen Frist, so ist RADIO AWN zum Rücktritt vom Werbefunkauftrag berechtigt. RADIO AWN behält sich vor, den Auftraggeber den hieraus entstehenden Schaden zu berechnen.

5. Kein Konkurrenzausschluss und Verbundwerbungen

5.1. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt.

5.2. Verbundwerbungen bedürfen der Genehmigung durch RADIO AWN. Sie können auch ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden. Genehmigte Verbundwerbungen unterliegen Sondervereinbarungen.

6. Inhalt der Werbesendung

6.1. Der Auftraggeber versichert, dass er Inhaber sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungs- und sonstiger Schutzrechte an dem Werbefunkauftrag ist, soweit sie für die Ausstrahlung des Werbefunkauftrages erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit der Werbefunkauftrag von RADIO AWN produziert wurde.

6.2. Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt seiner Werbeeinschaltung und stellt RADIO AWN bzw. die Programmanbieter ausdrücklich von Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen etwaiger Verletzung von Urheberrechten, Gewerbeschutzrechten sowie Wettbewerbsrecht, frei.

6.3. Bei von RADIO AWN für den Kunden produzierten Werbeeinschaltungen verbleibt das Eigentums-, Urheber- und Senderecht bei RADIO AWN.

6.4. Wenn Sendeunterlagen, Texte oder Sendekopien qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet an RADIO AWN übermittelt werden und Werbeeinschaltungen deshalb nicht oder falsch gesendet werden, so werden die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers hieraus nicht berührt.

6.5. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Sendeunterlagen endet für RADIO AWN nach der Umspielung. Die Tonträger werden nach der Umspielung dem Auftraggeber auf Wunsch wieder übersandt. Manuskripte und Tonträger, die nicht Eigentum von RADIO AWN sind, werden auf Gefahr des Auftraggebers verwahrt und versandt.

7. Auftragsübermittlung mittels Telekommunikation

Bei Werbefunkaufträgen oder Texten, die im Wege der Telekommunikation (insbesondere durch Telefon, Telefax oder Internet usw.) übermittelt werden, trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.

8. Annahmeschluss

8.1. Sendefertige Tonträger hat der Auftraggeber mindest. 4 Tage vor dem ersten Sendetermin anzuliefern. Die Sendeunterlagen müssen rundfunktechnische Standards einhalten.

8.2. Werden zu dem vorgenannten Zeitpunkt die notwendigen Sendeunterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht, ist RADIO AWN nicht mehr verpflichtet, für den Zeitraum von einer Woche nach Einreichung der vollständigen Sendeunterlagen darauf beruhende Werbesendungen auszustrahlen. Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers werden hieraus nicht berührt.

9. Mängelansprüche

9.1. Rügen erkennbarer Mängel sind innerhalb einer Woche nach Ausstrahlung der Werbesendung schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen mitzuteilen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so erlöschen seine Gewährleistungsansprüche gegen RADIO AWN.

9.2. Der Auftraggeber hat bei einer mangelhaften Werbesendung, die den Zweck der Werbesendung nicht unerheblich beeinträchtigt, Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzwerbesendung auf einem gleichwertigen Sendeplatz, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbesendung beeinträchtigt wurde.

Eine Werbesendung ist insbesondere dann nicht mangelhaft, wenn die Ursache des Mangels in dem vom Auftraggeber gelieferten Tonträger liegt, sonstige Sendeunterlagen, Texte oder Sendekopien mangelhaft oder falsch gekennzeichnet sind.

9.3. Schlägt die Ersatzwerbesendung fehl, verweigert RADIO AWN endgültig und ernsthaft eine Nacherfüllung oder hat der Auftraggeber aus berechtigten Gründen kein Interesse an einer Ersatzwerbesendung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern. Schadensersatzansprüche oder Aufwendungsersatzansprüche richten sich nach nachstehender Ziffer 10.

9.4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate, sofern wir den Mangel nicht grob fahrlässig zu vertreten haben oder eine zumindest fahrlässige Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch uns zu vertreten ist.

10. Haftung und Haftungsbeschränkung

10.1. RADIO AWN haftet, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet RADIO AWN nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Werbeauftrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss ausgeschlossen.

10.2. Sofern RADIO AWN gemäß Ziffer 10.1. für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise gerechnet werden musste.

10.3. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten weder, wenn RADIO AWN eine Garantie übernommen hat, noch für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, noch für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, noch für gesetzliche Ansprüche, die nicht abdingbar sind.

10.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren RADIO AWN sich zur Vertragserfüllung bedient.

10.5. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Ziffern 10.1. bis 10.4. nicht verbunden.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Dasselbe gilt für Regelungslücken.

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